Abmahnwelle wegen Google Fonts


Tausende Website-BetreiberInnen erhalten aktuell Abmahnungen, die ihnen einen „unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ sowie einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) vorwerfen. Der Grund: Sie haben auf ihren Webseiten kostenlose Google Fonts online eingebunden.


Weil sie kostenlose Google Fonts in ihre Websites eingebettet haben, werden aktuell tausende Website-BetreiberInnen zur Kasse gebeten. Sie sollen 100 bis knapp 500 Euro blechen.


Einbindung von Google Fonts

Bei „Google Fonts“ handelt es sich um ein Verzeichnis von hunderten frei verwendbaren Schriftarten. SeitenbetreiberInnen können sie herunterladen und lokal auf ihren eigenen Webservern bereitstellen. Alternativ können sie die ausgewählten Schriften allerdings auch online einbinden. Letzteres führt dazu, dass der Browser der SeitenbesucherInnen die jeweiligen Fonts beim Seitenaufruf von den Servern des US-Konzerns Google herunterlädt. Und hierbei liegt das Problem.


Grundlage der Abmahnungen

Im Januar 2022 hatte das Landgericht (LG) München die Online-Nutzung von Google Fonts verboten, weil dabei unerlaubt personenbezogene Daten an Google in die USA weitergegeben werden. Eine Entscheidung, die in der juristischen Diskussion überwiegend als überzogen kritisiert wird.

Die damalige Argumentation, dass durch die Übermittlung an Google bereits ein „Kontrollverlust“ der Betroffenen und ein „individuelles Unwohlsein“ entstehe, machen sich jetzt die SchreiberInnen der Abmahnungen und Forderungsschreiben zu eigen. Sie hätten die Website des Empfängers besucht, dieser verwende die Online-Version der Google Fonts, wodurch individuelles Unwohlsein aufgekommen sein. Infolgedessen werden 100 Euro Schadensersatz gefordert. Kommt das Schreiben von AbmahnanwältInnen, ist sogar mit noch höheren Kosten zu rechnen: Sie fordern nicht nur, dass die EmpfängerInnen den Schaden ihrer MandantInnen begleichen, sondern Sie sollen außerdem auch eine Unterlassungserklärung für die Nutzung der Google-Fonts abgeben sowie die anfallenden Anwaltsgebühren übernehmen, meist in Höhe von 367,23 Euro.


Handlungsempfehlungen

Gerade bei den anwaltlichen Abmahnungen handelt es sich keinesfalls um „sichere Fälle“ für die AbmahnerInnen. Einiges spricht dafür, dass sie vielmehr rechtsmissbräuchlich sind, da die angeblichen Betroffenen die jeweiligen Websites vorsätzlich angesteuert haben dürften. Juristische Laien sollen sich sicherheitshalber dennoch von einem IT-Anwalt beraten lassen.

Kommt das Aufforderungsschreiben nicht von einem Anwalt, spricht einiges dafür, dass das Schreiben ignoriert werden kann. Nach derzeitigem Stand ist es eher unwahrscheinlich, dass die Mehrheit der Gerichte den Ansichten des LG München hinsichtlich der Zahlung einer Geldentschädigung folgen wird.

Grundsätzlich sollten natürlich alle Website-BetreiberInnen, die kostenlose Google Fonts nutzen, auf die lokal gehostete Version umsteigen, um derartige Abmahnungen von vornherein zu vermeiden.


Quellen: heise online & derStandard