Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der centron GmbH – rechtliche Grundlage aller Dienstleistungen für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der centron GmbH – rechtliche Grundlage aller Dienstleistungen für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
1.1 Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden („Kunde“) und der centron GmbH, Heganger 29, 96103 Hallstadt („centron“) in Bezug auf alle Dienstleistungen im Bereich von centron ergeben sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), es sei denn, es wurden abweichende Vereinbarungen getroffen. Ausgenommen hiervon sind die Nutzung des centron-Portals sowie der Bezug und die Erbringung von centron Managed Services, für die jeweils spezielle Vertragsbedingungen gelten (AGB – centron Managed Services verfügbar unter /rechtliches/agb) sowie gesondert beziehbare Webhosting- sowie Colocation-Leistungen.
1.2 Die Leistungen, die centron anbietet, sind ausschließlich für Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen bestimmt.
1.3 Die AGB sind ausschließlich gültig. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Teil des Vertrags, wenn centron ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Die AGB sind auch dann gültig, wenn centron eine Leistung des Kunden annimmt, obwohl sie Kenntnis von abweichenden oder gegenteiligen Geschäftsbedingungen hat.
1.4 Die AGB finden auch auf alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden Anwendung.
1.5 Die nachstehenden Teile des Vertrages haben im Verhältnis zueinander ergänzende Gültigkeit und bei Widersprüchen die folgende Rangfolge:
die Rahmenverträge, die mit dem Kunden abgeschlossen wurden,
Verträge und Annahmeerklärungen von centron, die die vereinbarten Leistungsscheine und/oder Leistungsbeschreibungen sowie die mitgeltenden Anlagen umfassen
1.6 Soweit die vereinbarten Leistungen in deren Anwendungsbereich fallen, gelten die Besonderen Geschäftsbedingungen der centron für Domainservices („Domain Manager“) und für IT-Services („Managed Services“), einschließlich der mitgeltenden Anlagen
1.7 centron hat das Recht, diese AGB zu ändern, auch wenn sie Teil eines Rahmenvertrags, eines Vertrags oder einer Annahmeerklärung von centron sind, einschließlich der vereinbarten Leistungsscheine und/oder Leistungsbeschreibungen. centron wird diese Änderungen acht (8) Wochen vor dem Änderungszeitpunkt in Textform ankündigen. Falls der Kunde einer Änderung der AGB innerhalb von vier (4) Wochen nach deren Bekanntgabe nicht widerspricht, wird dies als Zustimmung zu dieser Änderung angesehen. centron wird den Kunden mit der Ankündigung auf diese Zustimmungswirkung hinweisen.
2.1 Die Darstellungen auf der Website von centron sind kein rechtlich bindendes Angebot, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot an centron zu.
2.2 Ein Vertrag kann entweder in Schrift- oder Textform oder über den Domain-Manager (nur für Domain-Leistungen) und den SSL-Manager zustande kommen.
2.3 Der Kunde gibt, sobald er den Online-Bestellprozess beendet, über den Domain Manager ein bindendes Angebot zum Vertragsabschluss gegenüber centron ab.
2.4 Der Vertrag wird erst durch eine Annahmeerklärung von centron wirksam, die spätestens mit der Bereitstellung der bestellten Leistung gegenüber dem Kunden erfolgt.
3.1 Die Art und der Umfang der von centron geschuldeten Leistungen werden, wo es möglich ist, in einem separaten Rahmenvertrag, Vertrag oder in der Annahmeerklärung durch centron beschrieben, einschließlich der vereinbarten Leistungsscheine und/oder Leistungsbeschreibungen. Sie w, nur soweit erforderlich, auf dieser Grundlage im Rahmen des Projektmanagements weiterentwickelt, beispielsweise in einer vorgelagerten Konzeptionsphase oder kontinuierlich während der Umsetzung.
3.2 centron ist nur dann verpflichtet, einen besonderen/werkvertraglichen Erfolg herbeizuführen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist (mindestens in Textform).
3.3 Der Kunde hat die Aufgabe, gegebenenfalls mit Hilfe von Beratungsleistungen durch centron
oder Dritte, die Details der von ihm ausgewählten Services auf ihre Zweckmäßigkeit für seine Bedürfnisse zu prüfen. Der Kunde entscheidet eigenverantwortlich, welche Leistungen er von centron in Anspruch nehmen möchte.
3.4 entron ist, sofern nicht vertraglich anders festgelegt oder der Kunde dazu berechtigt ist, frei in der Gestaltung und Umsetzung der Leistungen. Dies betrifft insbesondere Standards, Richtlinien und Normen (z.B. DIN, ISO, W3C, Barrierefreiheit), außer sie sind Teil des Standes der Technik und finden allgemeine Anwendung.
3.5 Der Kunde wird centron etwaige nachträgliche Änderungswünsche (Change Request) so früh wie möglich in Textform als konkreten und prüfbaren Vorschlag mitteilen. centron führt eine grobe Prüfung des Änderungswunsches im Hinblick auf Mehraufwand durch. Erhöhen sich die Kosten um bis zu 15 % der ursprünglich festgelegten Nettovergütung, so hat der Kunde dies zu vergüten, ohne dass eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist – es sei denn, es liegt eine Festpreisvereinbarung vor. In den anderen Fällen oder wenn zusätzlicher Prüfungsbedarf besteht, werden die Parteien sich koordinieren. Infolgedessen müssen Termine und zwei Fristen angepasst werden, um die Dauer von Überprüfung und Abstimmung zu berücksichtigen. Ohne Einigung bleibt es beim ursprünglich festgelegten Leistungsinhalt.
3.6 Erbringt centron auf Veranlassung des Kunden mehr als unerhebliche zusätzliche Leistungen, so erfolgt die Vergütung dieser Leistungen im Zweifel nach den allgemeinen Sätze von centron und auf Basis eines Zeithonorars.
3.7 centron kann die Erbringung ihrer Leistungen verweigern oder diese von einer Sicherheitsleistung für die noch ausstehende Vergütung abhängig machen, wenn nach Vertragsabschluss deutlich wird, dass der Anspruch auf Vergütung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Insbesondere besteht Anlass zur Annahme einer Gefährdung, wenn der Kunde trotz Mahnung eine fällige Vergütung nicht entrichtet. Die weitergehenden Rechte von centron bleiben bestehen.
4.1 Alle Preise von centron sind Nettopreise, das heißt, sie verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Wenn centron (z.B. im Rahmenvertrag, Vertrag oder der Annahmeerklärung von centron inklusive der vereinbarten Leistungsscheine und/oder Leistungsbeschreibungen) voraussichtliche Aufwände für Leistungen angibt, handelt es sich um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag (KVA), für den centron keine Gewähr übernimmt. Wenn die Gefahr besteht, dass der KVA um mehr als 15% überschritten wird – centron weist den Kunden in diesem Fall sofort darauf hin – kann der Kunde die entsprechende Beauftragung innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt der Information kündigen; centron erhält dann eine Vergütung für die tatsächlich erbrachten Leistungen und erstattet die angefallenen Kosten.
4.3 Die Leistungen, die centron erbringt, werden auf der Basis eines Zeit-Honorars vergütet, wobei die tatsächliche Arbeitsaufwendung dem zugrunde gelegt wird und centron dabei seine Standard-Stundensätze anwendet (Zeithonorarbasis bzw. „Time and Material“), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. führt die Abrechnung in Intervallen von jeweils angefangenen fünfzehn (15) Minuten durch. Wenn außerhalb der regulären Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von centron, jeweils von 09:00 bis 18:00 Uhr) auf Kundenwunsch tätig wird, beträgt die Vergütung das Doppelte. Tagessätze beinhalten eine tägliche Arbeitsleistung von acht (8) Stunden während der üblichen Geschäftszeiten von centron.
4.4 Der Kunde willigt in die elektronische Zusendung von Rechnungen und/oder elektronischer Rechnungen ein.
4.5 Die Parteien vereinbaren als Zahlungsziel Rechnungsstellung beim Kunden, sofern keine abweichende Regelung vorliegt.
4.6 Bei der Abrechnung auf Basis eines Zeithonorars bzw. „Time and Material“ erlaubt centron die monatliche Abrechnung.
4.7 Bei Festpreisen sind die Zahlungen wie folgt fällig: 30% bei Vertragsabschluss, 40% spätestens bei Übergabe und 30% spätestens – sofern die Art der Leistung eine Abnahme erfordert – mit der Abnahme durch den Kunden; wenn keine Abnahme nötig ist, werden 70% bei der Leistungserbringung an den Kunden fällig. centron kann zudem Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang verlangen, wobei der Wert ihrer erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistung zu berücksichtigen ist. Erfüllt centron die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht, so hat der Kunde das Recht, die Zahlung
4.8 Die ausdrücklich im Rahmenvertrag, Vertrag oder der Annahmeerklärung von centron festgelegten Festpreise, einschließlich der vereinbarten Leistungsscheine und/oder Leistungsbeschreibungen, werden vorbehaltlich der Bestimmungen in den Ziffern 3 und 4 dieser AGB weder unterschritten noch überschritten.
4.9 Soweit die im Rahmenvertrag, Vertrag oder der Annahmeerklärung von centron enthaltenen Leistungen – einschließlich der vereinbarten Leistungsscheine und/oder Leistungsbeschreibungen – wiederkehrend sind (Dauerschuldverhältnisse), ist centron berechtigt, die Preise für diese Leistungen anzupassen, wenn sich die Marktbedingungen ändern oder wenn es erhebliche Veränderungen bei den Beschaffungskosten gibt. Diese Anpassung muss mindestens vier (4) Wochen im Voraus angekündigt werden. Bei Leistungen, die eine festgelegte Mindestvertragslaufzeit beinhalten, ist eine Erhöhung der Preise erstmals nach dem Ablauf dieser vereinbarten Laufzeit gestattet. Gegenüber centron gilt die Preisanpassung als genehmigt, wenn der Kunde nach Erhalt der Mitteilung nicht innerhalb von zehn (10) Tagen schriftlich widerspricht. centron wird den Kunden bei der Mitteilung über die Änderung ausdrücklich auf die rechtlichen Konsequenzen, die Frist sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinweisen.
4.10 Aufwendungen, insbesondere Fahrtzeiten, -kosten und Spesen, für Leistungen, die centron im Einvernehmen mit dem Kunden nicht an ihrem Sitz erbringt, werden gesondert in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt. Autofahrten werden pro gefahrenem Kilometer zusätzlich berechnet. Reisezeiten zählen als Arbeitszeiten.
4.11 Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, erfolgen Lieferungen auf Gefahr und Kosten des Kunden ab dem Geschäftssitz von centron.
4.12 entron ist nur an Termine für die Erbringung von Leistungen gebunden, wenn diese ausdrücklich bestätigt und endgültig festgelegt wurden. Die in der Annahmeerklärung genannten Termine sind hingegen unverbindliche Zieltermine, die dazu dienen, die Koordination zwischen den Parteien zu verbessern und fortlaufend weiterentwickelt werden. Bei Zielterminen, für die keine Verpflichtung besteht, kann der Kunde vier (4) Wochen nach dem vorgesehenen Zeitpunkt, an dem diese Leistungen noch nicht erbracht wurden, unter angemessener Fristsetzung eine Leistungserbringung verlangen; mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Kunden auf diese Leistung fällig.
4.13 Leistungsverzögerungen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen (etwa: nicht fristgerechte Erbringung von Mitwirkungsleistungen) oder die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw. berechtigen centron dazu, die betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit.
4.14 entron ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert zu berechnen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
5.1 Ist centron ausnahmsweise verpflichtet, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen (z. B. durch einen Werkvertrag) oder ist eine Abnahme ausdrücklich vereinbart, erfolgt diese durch den Kunden gemäß dieser Ziffer der AGB.
5.2 Die Abnahme muss schriftlich erfolgen. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten des Kunden erfolgen, insbesondere durch den produktiven Einsatz der Leistung, vorbehaltlose Zahlung oder den Abruf weiterer Leistungen, die auf der Leistung oder dem Leistungsergebnis basieren.
5.3 Der Kunde kontrolliert und testet die ihm übergebenen Leistungen; centron kann ihm auch selbständig prüfbare Teilleistungen zur Verfügung stellen. Eine Gesamtabnahme wird nur durchgeführt, wenn entweder keine Teilabnahmen stattgefunden haben oder sie vertraglich vorgesehen ist, obwohl Teilabnahmen erfolgt sind.
5.4 Der Kunde, dass die von centron erbrachten Leistungen nicht vor Abschluss der Tests und der Abnahme produktiv genutzt werden, es sei denn, es wurde etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart.
5.5 Wenn die Leistungen oder Teilleistungen von centron den vereinbarten Anforderungen entsprechen oder nur geringfügige Abweichungen aufweisen, erklärt der Kunde umgehend die Abnahme. Abweichungen, die die Funktionsfähigkeit nur geringfügig beeinträchtigen, sind vor allem als unbedeutend anzusehen.
5.6 Wenn der Kunde innerhalb von vier (4) Wochen nach Übergabe einer Leistung keine Abnahmeerklärung abgegeben hat und in diesem Zeitraum keine konkreten Mängelrügen in Textform bei centron eingegangen sind, gelten die von centron erbrachten Leistungen oder Teilleistungen als abgenommen. Bei der Beanstandung von Mängeln wird der Kunde jeweils angeben, wenn er die Abnahme von der Mängelbeseitigung abhängig machen möchte.
5.7 centron kann dem Kunden nach Abschluss der Arbeiten eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, die in der Regel zwei (2) Wochen beträgt. Hat der Kunde innerhalb dieser Frist nicht mit Verweis auf mindestens einen Mangel die Abnahme abgelehnt, so gilt als abgenommen.
6.1 Der Kunde wird centron ohne Aufforderung in zumutbarem Umfang bei der Erbringung der Leistungen unterstützen, insbesondere durch sofortige Mitteilung von Umsetzungsvorgaben und Freigaben sowie durch Beantwortung von Anfragen. Der Kunde macht centron auf Fälle aufmerksam, in denen er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, dies nicht rechtzeitig getan hat oder dies voraussichtlich nicht tun wird. Der Kunde kommt für die Kosten der Erfüllung seiner in dieser Ziffer 6 der AGB festgelegten Verpflichtungen selbst auf.
6.2 Der Kunde wird centron die notwendigen (Fach-)Informationen, Materialien und Dokumente (zusammenfassend „Material“) bereitstellen. Der Kunde wird nur Material liefern, das die von centron erforderlichen Formate aufweist und dessen Inhalt sowie Träger qualitätsgesichert sind (einschließlich der Prüfung auf Schadprogramme, Viren oder andere technische Probleme).
6.3 Der Kunde bewahrt eine Kopie des Materials während der Zusammenarbeit auf. centron darf das Material frei gemäß dem Vertragszweck nutzen, solange der Kunde es nicht ausdrücklich anders kennzeichnet. centron haftet nicht für Leistungseinschränkungen, die auf eine Pflichtverletzung des Kunden bei der Bereitstellung des Materials zurückzuführen sind, es sei denn, centron hat dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
6.4 Der Kunde garantiert und trägt die Verantwortung dafür, dass das von ihm bereitgestellte Material nicht gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstößt (z.B. in Bezug auf Jugendschutz, Datenschutz oder Wettbewerbsrecht) und frei von Rechten Dritter (insbesondere Persönlichkeitsrechten oder Urheberrechten) ist, die einer ordnungsgemäßen Verwendung entgegenstehen könnten. Der Kunde stellt von allen Ansprüchen, einschließlich angemessener Kosten für die Rechtsverfolgung, frei, es sei denn, er hat die Verantwortung dafür nicht. ist berechtigt, ihre Leistungen auszusetzen und vom Kunden eine angemessene Sicherheit für die Fortsetzung der Leistungen zu verlangen, wenn Zweifel an dem vom Kunden bereitgestellten Material bestehen.
6.5 Etwaige erforderliche Namens- und Kennzeichenrecherchen, entsprechende Anmeldungen und/oder Eintragungen von Leistungen als Schutzrechte sowie die Prüfung auf Rechtmäßigkeit (z.B. nach Datenschutz-, Wettbewerbs- und/oder Markenrecht) obliegen dem Kunden.
6.6 Der Kunde nennt centron einen kompetenten Ansprechpartner, der für die Dauer des jeweiligen Projekts nicht wechseln soll und bevollmächtigt ist, im Namen des Kunden verbindliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen. Der Kunde übernimmt die Mehrkosten für einen Wechsel seines Ansprechpartners. Ändert sich die Person des Ansprechpartners, so informiert der Kunde centron umgehend über einen neuen Nutzer auf der Plattform; bis zu dieser Mitteilung gelten die bisherigen Angaben weiterhin als korrekt.
6.7 Wenn centron Leistungen beim Kunden erbringt, stellt der Kunde centron zweckmäßige Arbeitsplätze und Zugang zu erforderlichen Ressourcen zur Verfügung (z.B. Strom und Internetanbindung werden kostenlos bereitgestellt.
6.8 Sollte der Kunde bei der Erfüllung einer Mitwirkungshandlung in Verzug geraten oder diese nicht korrekt ausführen, hat centron das Recht, eine angemessene Entschädigung zu verlangen, die auch die Kosten für Wartezeit (Vorhaltekosten) umfasst. Weitere Rechte von centron, die sich aus dem Verzug oder einer Pflichtverletzung des Kunden ergeben, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind nicht betroffen.
6.9 Der Kunde stellt centron auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtlich oder vertraglich unzulässigen Nutzung der Leistungen von centron oder von centron beschaffter Leistungen (einschließlich des Verstoßes gegen Nutzungs- und Lizenzbedingungen bezüglich von centron bereitgestellter oder beschaffter Standardsoftware) durch ihn beruhen oder mit seiner Zustimmung erfolgen. Hat der Kunde Anlass zu der Besorgnis, dass ein solcher Verstoß vorliegt, so wird er centron ohne Verzögerung informieren.
6.10 centron trägt keine Verantwortung für Leistungseinschränkungen, die auf eine Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung des Kunden zurückzuführen sind, es sei denn, centron hat diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
7.1 Wenn Leistungen von Drittanbietern („Fremdleistungen“) im Rahmenvertrag, Vertrag oder der Annahmeerklärung zusammen mit den vereinbarten Leistungsscheinen und/oder Leistungsbeschreibungen ausdrücklich ausgewiesen sind, z.B. Standardprogramme ( Bibliotheken, Teile), Medien (Grafiken (insb. Stockfotos, Sounds, Filme, Datafeeds oder Geräte (z. B. Testgeräte, IT-Equipment), erhält centron die Vollmacht, diese im Namen des Kunden oder auf Kosten des Kunden (einschließlich möglicher Folgekosten) gemäß den Bedingungen (einschließlich Lizenzbedingungen) des Herstellers/Lieferanten oder deren Vertriebspartner zu beschaffen oder den entsprechenden Vertrag zu vermitteln. centron ist nicht verpflichtet, die hierfür erforderlichen Kosten vorzufinanzieren. centron ist – sofern nicht anders vereinbart – berechtigt, für die Abwicklung von Fremdleistungen z.B. ei der Angebotseinholung, Beauftragung und Vertragsabwicklung eine angemessene Servicegebühr (in der Regel 10 % der Drittleistung) zu verlangen. Der Kunde wird alle relevanten Bedingungen für Fremdleistungen berücksichtigen (z.B. Open Source, Freeware) und gegebenenfalls notwendige Vertrags- oder Lizenzverlängerungen eigenständig durchführen. Die Verantwortung für die Erbringung der Fremdleistung liegt nicht bei centron. centron haftet nicht für ein Verschulden des Anbieters der Fremdleistung. Der Kunde weiß, dass centron Fremdleistungen nicht auf verborgene oder nicht dokumentierte Funktionen oder andere Mängel prüft oder prüfen kann. Daher kontrolliert der Kunde selbst, ob die Fremdleistungen für seine Zwecke geeignet sind.
7.2 Wenn der Kunde zusätzliche Dienstleister („Drittdienstleister“) hinzuzieht, werden diese als Erfüllungsgehilfen des Kunden betrachtet. Der Kunde, als Auftraggeber von centron und dem Drittdienstleister, trägt die Verantwortung für eine klare und handhabbare Abgrenzung, Koordination und Überwachung der Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche der verschiedenen Auftragnehmer. Der Kunde wird eigenständig die notwendigen Leitungs- und Steuerungsmaßnahmen ergreifen.
7.3 centron ist befugt Subunternehmer oder freie Mitarbeiter einzuschalten.
7.4 Für den Fall, dass durch die Leistungen von centron an den Kunden trotz einer vereinbarungsgemäßen Nutzung Rechte Dritter verletzt werden, wird centron nach eigener Wahl und Möglichkeit entweder auf eigene Kosten das erforderliche Nutzungsrecht für die verletzten Rechte erwerben oder die Leistungen so ändern, dass sie diese Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin mit den vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmen.
8.1 Der Kunde erhält, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, ein nicht exklusives Recht zur Nutzung der von centron erbrachten Leistungen für die vertraglich vorgesehenen Zwecke. Sofern dies notwendig ist, kann der Kunde das Nutzungsrecht an Dritte weitergeben oder Modifikationen an den Leistungen durchführen. Die Nutzungsrechte an bestimmten Bestandteilen der Leistungen können durch Lizenzen Dritter (z.B. Open Source oder kommerzielle Produktlizenzen, Bildrechte) limitiert sein.
8.2 centron wird die Gesamtheit der für den Kunden erbrachten Leistungen ohne Änderungen nicht anderen Kunden überlassen. centron behält sich jedoch das Recht vor, allgemeingültige Bestandteile und Elemente (z.B. Bibliotheken, Module, Baukästen, Vorlagen und Tools) im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit weiterhin zu verwenden und unter Wahrung der Vertraulichkeit ohne kundenspezifische Details zu nutzen.
8.3 Die Rechte zur Nutzung von Fremdleistungen (siehe Ziffer 7.1 der AGB) basieren ausschließlich auf den vertraglichen bzw. Lizenzvorgaben des externen Dienstleisters.
8.4 centron räumt Nutzungs- oder Verwertungsrechte nur ein, wenn der Kunde die geschuldete Vergütung für die entsprechenden Leistungen vollständig bezahlt hat. Bis zur vollumfänglichen Bezahlung wird dem Kunden die Inanspruchnahme der Leistungen widerruflich im Rahmen der vertraglich festgelegten Handlungen, die vom Kunden auszuführen sind (z.B. Tests) oder vertraglich vorgesehene Nutzungen erlaubt. Die widerrufliche Gestattung verfällt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät.
8.5 Wenn centron Änderungen an Leistungen vornimmt, die zuvor für den Kunden erbracht wurden, dann entsprechen die Nutzungsrechte, die hier eingeräumt werden, denen, die bei der Überlassung der ursprünglichen Leistung vereinbart wurden.
8.6 Der Kunde wird urheberrechtliche (z.B. Copyright-Vermerke oder andere Hinweise auf centron in oder bei Leistungen bleiben unverändert erhalten.
8.7 entron behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden vor.
8.8 Der Kunde darf Inhalte von Pitches, Präsentationen, Angeboten oder Kostenvoranschlägen, die für ihn kostenlos sind, lediglich dazu verwenden, um zu prüfen, ob er centron beauftragen will. Der Kunde hat nicht das Recht, die von centron angebotenen Leistungen anderweitig zu verwenden oder nutzen zu lassen. Der Kunde erwirbt kein Eigentum an den im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Unterlagen, Modellen und Entwürfen. Diese werden nach einer Entscheidung über die Beauftragung von centron umgehend zurückgegeben.
9.1 In dem Fall, dass centron erbrachte Leistungen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht unterliegen, gelten die folgenden Bestimmungen dieser Ziffer 9 der AGB. Es werden damit nur gesetzlich vorhandene Ansprüche ausgestaltet, aber keine neuen begründet.
9.2 Die technischen Daten im Rahmenvertrag, Vertrag oder der Annahmeerklärung von centron, einschließlich der vereinbarten Leistungsscheine und/oder Leistungsbeschreibungen, sind lediglich Beschaffenheitsangaben und stellen nicht Gegenstand einer Garantie oder Zusicherung durch centron dar.
9.3 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach Lieferung oder Abnahme, sofern eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist; die gesetzliche Haftung von centron in den unter Ziffer 10.1 der AGB aufgeführten Fällen bleibt davon unberührt.
9.4 entron übernimmt keine Gewähr für die von centron an den Kunden gelieferten Softwareleistungen
9.5 Gewährleistungsansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen,
9.6 Eine vertraglich festgelegte Performanz ist nur dann geschuldet, wenn Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind, die nicht aus einer von centron verantworteten Sphäre stammen.
9.7 Sollte sich herausstellen, dass ein vom Kunden behaupteter Mangel nicht unter die Gewährleistungsverpflichtung von centron fällt, so kann centron die dafür entstandenen Kosten gemäß ihre allgemeinen Sätze in Rechnung stellen. Dies ist nicht der Fall, wenn das Nichtbestehen der Gewährleistungsverpflichtung für den Kunden selbst bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war.
9.8 Der Kunde berichtet über Mängel umgehend in schriftlicher Form und mit einer möglichst präzisen Beschreibung der Umstände, unter denen sie aufgetreten sind, sowie ihrer Auswirkungen. Nur der in den AGB unter Ziffer 6.6 genannte Ansprechpartner ist grundsätzlich berechtigt, Mängelanzeigen vorzunehmen. Der Kunde hilft centron im zumutbaren Rahmen bei der Identifizierung und Behebung von Fehlern und gewährt Einsicht in Dokumente, die weitere Informationen enthalten.
9.9 Liegt ein Mangel vor, kann nach pflichtgemäßem Ermessen den Mangel beheben oder eine neue Lieferung vornehmen (Nacherfüllung). Eine dem Kunden angebotene zumutbare Fehlerumgehung („Workaround“) wird ebenfalls als vertragsgemäßer Gebrauch angesehen, wenn unter Berücksichtigung des Workarounds nur noch ein unwesentlicher Fehler verbleibt. Weitere Ansprüche des Kunden sind nicht betroffen. Ein Rücktritt des Kunden setzt voraus, dass dieser zuvor mit einem Rücktritt gedroht hat.
10.1 Die Bestimmungen zur Haftung von centron in dieser Ziffer 10 der AGB gelten für alle Schadensersatzforderungen und Haftungsfälle, unabhängig von ihrem zugrunde liegenden Rechtsgrund (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jede Pflichtverletzung, Existenz eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung usw.). :
Leichte Fahrlässigkeit wird gemäß 10.2 nur dann bestraft, wenn wesentliche Pflichten verletzt werden. Wesentliche Pflichten sind solche, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags oder den Vertragszweck ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. entrons Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten beschränkt sich auf den Ersatz des typischerweise und für centron zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schadens. Darüber hinaus ist centron bei leichter oder einfacher Fahrlässigkeit nicht haftbar.
10.3 entrons Haftung gemäß den oben genannten Bestimmungen in Ziffer 10.2 der AGB ist auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt; bei Dauerschuldverhältnissen bezieht sich die Haftungsgrenze auf die Nettovergütung, die der Kunde centron innerhalb der letzten zwölf (12) Kalendermonate vor dem schadensbegründenden Ereignis im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses gezahlt hat. Außerdem ist die Haftung von centron für Verzugsschäden auf 0,3 % des Netto-Bestellwerts pro Verzögerungstag begrenzt, wobei der maximale Betrag 5 % des Netto-Bestellwerts nicht überschreiten darf.
10.4 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gem. Ziffer 10.2 der AGB beträgt die Verjährungsfrist ein (1) Jahr, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind und der Kunde Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig von dieser Kenntnis oder grober fahrlässiger Unkenntnis beträgt die Verjährungsfrist fünf (5) Jahre ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche, und unabhängig von ihrer Entstehung und der Kenntnis beträgt sie sechs (6) Jahre bei grober fahrlässiger Unkenntnis. Die Höchstfrist beträgt zehn (10) Jahre ab der Begehung der Handlung, die zur Pflichtverletzung geführt hat, oder des sonstigen Ereignisses, das den Schaden verursacht hat.
10.5 entrons Haftung im Bereich des Mietrechts und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gemäß § 536a Absatz 1 Alternative 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist unabhängig von einer Verschuldung ausdrücklich ausgeschlossen.
10.6 entron haftet in anderen Fällen nicht.
11.1 Die Parteien verpflichten sich, die Informationen der jeweils anderen Partei auf unbestimmte Zeit vertraulich zu behandeln. Dies umfasst insbesondere die Geheimhaltung gegenüber Dritten, den Schutz vor unbefugtem Zugriff mittels geeigneter technischer, organisatorischer und rechtlicher Maßnahmen sowie die Verwendung dieser Informationen ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit. Das Recht, diese Vertraulichkeitsverpflichtung ordentlich zu kündigen, ist ausgeschlossen.
11.2 Vertrauliche Daten umfassen:
11.3 Diese Verpflichtung findet keine Anwendung, wenn und soweit
11.4 Die Gesellschaften der Kundengruppe sind diejenigen, die im Sinne von §§ 15 ff. mit dem Kunden verbunden sind.
centron kann den Kunden als Referenz anführen.
13.1 Das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden gilt nur für Gegenforderungen, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann in Anspruch nehmen, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
13.2 Eine Abtretung der Forderungen des Kunden gegenüber centron an Dritte ist nicht zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt, was bedeutet, dass centron im Falle einer dennoch erfolgten Abtretung mit befreiender Wirkung an den Kunden leisten kann. centron hat das Recht, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung abzutreten.
14.1 Falls der Rahmenvertrag, der Vertrag oder die Annahmeerklärung von centron eine bestimmte Vertragslaufzeit vorsieht, zusammen mit den vereinbarten Leistungsscheinen und/oder Leistungsbeschreibungen, kann das Vertragsverhältnis bis zu deren Ablauf nicht ordentlich gekündigt werden. In diesem Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis um die Dauer der vorangegangenen Laufzeit, es sei denn, es wird mit einer Frist von drei (3) Monaten bei einer Vertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten oder mit einer Frist von sechs (6) Monaten bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten oder mehr ordentlich zum Ende der Laufzeit gekündigt.
14.2 Falls der Rahmenvertrag, Vertrag oder die Annahmeerklärung von centron, einschließlich der vereinbarten Leistungsscheine und/oder Leistungsbeschreibungen, keine Bestimmung zur Laufzeit enthält, kann jede Partei das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen. Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Kunde sämtliche Leistungen, die centron bis zum Beendigungszeitpunkt vertragsgemäß erbracht hat, noch (anteilig) vergüten. Bei Kauf-, Werklieferungs- oder Werkverträgen bleibt es ausschließlich bei der gesetzlichen Regelung.
14.3 Das Recht, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, bleibt bestehen. Ein wesentlicher Grund ist für centron vor allem gegeben:
14.4 Um wirksam zu sein, müssen alle Kündigungen schriftlich erfolgen (eine einfache elektronische Signatur ist ausreichend).
15.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Anwendbarkeit der rechtlichen Vorschriften, die mit der Nutzung von centron-Dienstleistungen verbunden sind, zu prüfen und deren Einhaltung sicherzustellen. Der Kunde sorgt insbesondere und trägt die Verantwortung dafür, dass das von ihm bereitgestellte Material nicht gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstößt (z.B. zum Jugendschutz, Datenschutz oder Wettbewerbsrecht) und frei von Rechten Dritter (insbesondere Persönlichkeitsrechten oder Urheberrechten) ist, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung entgegenstehen könnten. Der Kunde stellt centron von allen Ansprüchen, einschließlich angemessener Kosten für die Rechtsverfolgung, frei es sei denn, der Kunde ist nicht verantwortlich dafür.
15.2 Der Kunde erkennt an, dass die centron sowie die damit verbundenen Softwareanwendungen und Daten den Beschränkungen von Exportgesetzen, Außenwirtschaftsgesetzen, Sanktionsvorschriften und anderen Bestimmungen („Handelsregularien“) unterliegen können. Der Kunde willigt in die Einhaltung der geltenden Handelsregularien ein. Mit der Angebotsabgabe über den Domain-Manager oder bei einem Vertragsschluss in Schrift- und Textform erklärt der Kunde insbesondere, dass er nicht in einer Region oder einem Land wohnhaft ist, das umfassenden handelsrechtlichen Beschränkungen oder Embargos (z.B. Kuba, Iran, Nordkorea und Syrien) unterliegt. Darüber hinaus wird der Kunde – unabhängig von anderen lizenzrechtlichen Abmachungen – keine centron Produkte und/oder Dienstleistungen an natürliche oder juristische Personen bereitstellen, die geltenden Einschränkungen nach den jeweils gültigen Handelsregularien unterliegen. centron ist nicht verpflichtet, bestehende Leistungspflichten gegenüber dem Kunden zu erfüllen, wenn dies einen Verstoß gegen geltende Handelsregularien zur Folge hätte.
16.1 Diese Regelung gilt für alle Leistungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit IT-Systemen, Softwarekomponenten oder Infrastrukturen, für die kein aktiver Support vom Hersteller mehr vorhanden ist (im Folgenden als „End-of-Life-Systeme“ oder „EOL-Systeme“ bezeichnet). Ein solcher Zustand tritt insbesondere dann ein, wenn der Hersteller keine Sicherheitsupdates, Fehlerkorrekturen oder technischen Support mehr anbietet und bekannte Schwachstellen nicht mehr behoben werden. Der Betrieb solcher Systeme erfolgt außerhalb des vom Hersteller vorgesehenen Lebenszyklus und weicht bewusst von allgemein anerkannten Sicherheits- und Betriebsstandards ab.
16.2 Der Kunde wird ausdrücklich und umfassend darüber aufgeklärt, dass der Betrieb von EOL-Systemen erhebliche technische, organisatorische und rechtliche Risiken mit sich bringt. EOL-Systeme zu verwenden, steigert die Vulnerabilität gegenüber Cyberangriffen erheblich. Bekannte Schwachstellen können von Angreifern gezielt ausgenutzt werden, was zu unbefugtem Zugriff, Schadsoftware oder einer vollständigen Kompromittierung des Systems führen kann. Außerdem besteht ein erhöhtes Risiko für Systemausfälle, da ohne Herstellersupport Fehler nicht nachhaltig behoben werden können. Dies kann dazu führen, dass es zu ungeplanten Ausfallzeiten und Störungen geschäftskritischer Abläufe kommt. Ein zusätzliches Risiko besteht im potentiellen Verlust von Daten. Speicher- und Backup-Systeme können nicht in vollem Umfang auf ihre Integrität überprüft werden. Daher ist eine vollständige Wiederherstellung von Daten im Falle eines Schadens nicht möglich oder nur teilweise realisierbar. Außerdem können Verstöße gegen regulatorische Anforderungen wie DSGVO, ISO 27001 oder BSI C5 auftreten, was Bußgelder und Schäden am Ruf zur Folge haben kann. Der Kunde bestätigt mit der Beauftragung, sich dieser Risiken bewusst zu sein und diese eigenverantwortlich zu tragen.
16.3 schließt jegliche Verantwortung für Schäden aus, die direkt oder indirekt aus dem Betrieb von EOL-Systemen hervorgehen. Vor allem trifft dies auf sicherheitsrelevante Ereignisse, Verlust von Daten, Systemabstürze und Folgeschäden zu, die aus diesen Sachverhalten resultieren. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände sind davon nicht betroffen.
16.4 Leistungen, die EOL-Systeme betreffen, basieren ausschließlich auf dem „Best-Effort“-Prinzip. Es gibt keine garantierten Zeiten für Reaktion oder Lösung. Service Level Agreements (SLA) gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Leistungen wie Security Incident Response, Patch-Management, Hardening, Backup-Garantien oder umfassendes Monitoring können eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
16.5 kann, bedingt durch das gesteigerte Risiko, auf die festgelegte Vergütung einen Aufschlag von 10 % erheben. Die genaue Summe hängt vom Risiko, der Komplexität und dem Betriebsaufwand ab.
16.6 Technische Maßnahmen wie Netzwerksegmentierung, Einschränkung von Schnittstellen und Isolation von Systemen können zur Minimierung des Risikos umgesetzt werden. Es besteht kein Anspruch auf die vollumfängliche Integration in bestehende Systemlandschaften.
16.7 EOL-Systeme können die Stabilität benachbarter Systeme beeinträchtigen. gewährleistet nicht, dass verbundene Systeme oder Integrationen fehlerfrei funktionieren.
16.8 spricht sich ausdrücklich für die Migration auf unterstützte Systeme aus. Das Weiter mit EOL-Systemen ist nur eine vorübergehende Lösung.
16.9 Diese Bestimmung ergänzt die bestehenden Verträge. Bei Widersprüchen haben diese Regelungen Priorität. Ist eine einzelne Bestimmung ungültig, so bleibt die Gültigkeit der anderen Regelungen davon unberührt.
17.1 Die Parteien werden die gesetzlichen Datenschutzvorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), einhalten und ihre Mitarbeiter entsprechend dazu verpflichten. Die verantwortliche Stelle oder die Partei, die jeweils die Übermittlung vornimmt sorgt dafür, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechend rechtmäßig ist. Falls nötig, werden die Parteien ergänzende Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO absprechen.
17.2 Der Kunde, als verantwortliche Stelle, hat in eigener Verantwortung zu prüfen, ob datenschutzrechtliche Aspekte bei der Nutzung der Leistungen von berücksichtigt werden.
18.1 Es findet deutsches Recht Anwendung, wobei das Kollisionsrecht und das UN-Kaufrecht (CISG) ausgeschlossen sind.
18.2 Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ergeben, ist der Sitz von centron.
18.3 Bamberg ist der ausschließliche Gerichtsstand. centron hat jedoch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
1.1 Diese Geschäftsbedingungen für Domainservices („Domain-Manager“) finden Anwendung auf sämtliche Leistungen, die centron GmbH („centron“) dem Kunden („Kunde“) über das Domain Portal („Domain-Manager“) bereitstellt, sowie auf die im Vertrag, in centrons Annahmeerklärung zusammen mit den vereinbarten Leistungsscheinen und/oder Leistungsbeschreibungen mit dem Kunden festgelegten Domainservices. Letztere können beispielsweise den Domain-Manager, das DNS-Management und SSL-Zertifikate umfassen.
1.2 Die BVB-Domain gelten zusätzlich und bei Widersprüchen vorrangig gegenüber den AGB von centron.
2.1 centron bietet dem Kunden während der Vertragslaufzeit die Möglichkeit, Domains zu registrieren, aufrechtzuerhalten und zu verwalten, einschließlich der Verwaltung von DNS-Zonen über den Domain-Manager, basierend auf den jeweils geltenden Richtlinien der Vergabestellen.
2.2 Im Falle von Änderungen an den Richtlinien der Vergabestellen oder an den (rechtlichen) Rahmenbedingungen für die Registrierung und Aufrechterhaltung von Domains, die aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs von centron resultieren, werden centron und der Kunde ihr Vertragsverhältnis entsprechend diesen Änderungen anpassen.
2.3 centron wird während der Laufzeit des Vertrages die in den nachfolgenden Absätzen aufgelisteten Leistungen erbringen.
2.4 Um Domains neu zu registrieren oder technische Daten einer bestehenden Domain zu ändern, müssen alle nötigen Informationen im Domain Manager eingegeben werden. Alternativ können diese Informationen an centron gesendet werden. centron verarbeitet die Angaben anschließend, unter anderem durch einen Registrierungsantrag beim zuständigen Network Information Center (NIC). Der Kunde erteilt centron die Vollmacht, alle erforderlichen Handlungen zur Registrierung oder Änderung vorzunehmen. Der Kunde kann die Bevollmächtigung gegenüber centron jederzeit in Textform widerrufen. Über den Domain-Manager in seinem Account kann der Kunde den Status des Registrierungsprozesses einsehen.
2.5 centron trägt keine Verantwortung dafür, dass die Domain tatsächlich verfügbar ist. Insbesondere übernimmt centron keine Haftung für vorrangige Drittregistrierungen im Zeitraum zwischen der Beauftragung und der Beantragung der Domain. Der Kunde ist dafür zuständig, die in seiner (natürlichen oder juristischen) Person liegenden Voraussetzungen für die Domainregistrierung zu erfüllen. centron wird den Kunden darauf aufmerksam machen, wenn sie anhand der bereitgestellten Daten des Kunden erkennt, dass der Kunde die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Domainbeantragung nicht erfüllt.
2.6 centron bietet auf Anfrage die notwendigen technischen Dienstleistungen zur Registrierung und Erreichbarkeit der Domain an, wie z. B. Name-Server-Einträge, auf eigenen Servern an und übernimmt im erforderlichen Umfang (d. h. gemäß den Registrierungsbedingungen der jeweiligen Vergabestelle) Funktionen als Ansprechpartner für die Domain (z. B. als Tech-C, Zone-C oder Billing-C). ist nicht verpflichtet, weitere für die Nutzung der Domain notwendige Ressourcen bereitstellen (z. B. Webspace, E-Mail-Accounts), diese können jedoch separat bei centron beauftragt werden.
2.7 centron zahlt während der Laufzeit dieser Vereinbarung anfallende Gebühren an zuständige NIC. In der monatlichen und der jährlichen Gebühr laut Preisliste sind diese Gebühren enthalten.
2.8 centron schuldet im Zusammenhang mit der Registrierung, Aufrechterhaltung und Verwaltung von Domains keine Beratungs- oder sonstigen Leistungen über die oben vereinbarten Leistungen hinaus. Solche ergänzenden Leistungen werden auf Kundenanforderung erbracht und unterliegen einer separaten Vereinbarung. Ihre Vergütung erfolgt in der Regel basierend auf dem Zeitaufwand gemäß der Preisliste von centron. Sofern centron Beratungsleistungen für den Kunden erbringt, ist centron lediglich verpflichtet, die im Rahmenvertrag, Vertrag oder in der Annahmeerklärung genannten Beratungsleistungen zu liefern, einschließlich der vereinbarten Leistungsscheine und/oder Leistungsbeschreibungen. Ein wirtschaftlicher Erfolg ist nicht Teil dieser Verpflichtung.
3.1 Die Domain kann nur registriert werden, wenn sie verfügbar ist und der Antrag den Richtlinien der zuständigen Vergabestelle entsprechend korrekt und vollständig ist. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm im Domain Manager vorgenommenen Eingaben zum Zweck der Antragstellung sowie die gegebenenfalls per E-Mail übermittelten Daten korrekt und ordnungsgemäß sind.
3.2 Die Domain-Registrierung stellt nur die Zuweisung einer Internetadresse durch die Vergabebehörde dar. Dadurch wird dem Kunden in der Regel kein Recht an der Bezeichnung vermittelt, das gegenüber Dritten wirkt. Kunden müssen prüfen, ob sie solche Rechte benötigen oder bereits besitzen und ob sie sich gegebenenfalls entsprechende Rechte sichern möchten.
3.3 Der Kunde trägt allein die Verantwortung dafür, vor der Antragstellung zu prüfen, ob die Domain oder ihre vorgesehene Nutzung in Konflikt mit den Rechten Dritter (wie Namens-, Marken- oder Firmenrechten) steht oder anderweitig rechtswidrig ist. Der Kunde ist sich dessen bewusst, dass dies zur Folge haben kann, dass die Domain nicht oder nicht in der von ihm beabsichtigten Weise genutzt werden darf und dass er gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig wird wegen Verletzungen von Schutzrechten.
3.4 centron übernimmt keine Haftung für Schäden oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf den Kunden, die durch Ansprüche Dritter an der als Domain gewählten Bezeichnung verursacht werden, unabhängig von den Bestimmungen in Ziffer 10 der AGB. Erheben Dritte gegenüber centron Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Domain, so muss der Kunde centron auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen und Schadensersatzforderungen Dritter freistellen, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass er nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter verantwortlich ist. wird d Kunden umgehend in Textform über eine solche Geltendmachung von Rechten Dritter gegenüber informieren, die die Verletzung von Schutzrechten durch die Domain des Kunden betrifft.
4.1 Ein Providerwechsel, die Übertragung von Domains auf Dritte (Abtretung) oder die Löschung von Domains sind auch während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses erlaubt, sofern die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
4.2 Möchte der Kunde eine Domain, die er verwendet, von einem anderen Anbieter verwalten lassen, so erfordert dies einen entsprechenden Antrag an centron bezüglich des geplanten Anbieterwechsels sowie einen Auftrag des neuen Anbieters zum Anbieterwechsel an die Vergabestelle. In solchen Fällen wird centron dem Providerwechsel gegenüber der Vergabestelle zustimmen.
4.3 Um eine von ihm genutzte Domain auf einen neuen Nutzungsrechtinhaber zu übertragen, muss der Kunde einen Antrag per an centron stellen und der neue Nutzungsrechtinhaber muss mit centron ein entsprechendes Vertragsverhältnis eingehen. Wenn der neue Nutzungsrechtinhaber die Domain bei einem anderen Provider betreuen lassen möchte, gilt Ziffer 4.2 der BVB Domain entsprechend.
4.4 Um eine Domain zu löschen, muss der Kunde eine konforme Kündigung über den Domain-Manager vornehmen.
4.5 Ein Providerwechsel, eine Abtretung oder die Löschung einer Domain bedeuten die Kündigung des Vertragsverhältnisses über diese Domain zum nächstmöglichen Zeitpunkt. centron behält seinen Anspruch auf Vergütung unverändert bei. Es erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren, es sei denn, diese beziehen sich auf Zeiträume nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
5.1 Der Kunde entrichtet centron für deren Leistungen laufende Gebühren je Domain. Die laufenden Gebühren sowie die weiteren Vergütungsbestandteile und deren Beträge können der Preisliste von centron entnommen werden und werden direkt bei der Registrierung im Domain-Manager angezeigt. centron stellt die Gebühren für Domains auf monatlicher Basis in Rechnung. Die Gebühren für Domains werden ab dem Monat der ersten Registrierung oder Übernahme (einschließlich) berechnet und haben eine Laufzeit von 12 Monaten. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf der Domainlaufzeit erfolgt eine einmalige Abrechnung der verbleibenden Laufzeit.
5.2 Die kontinuierlichen Gebühren pro Domain sind für jede Abrechnungsperiode auf zu entrichten. Die erste Abrechnungsperiode für eine Domain startet mit der Registrierung und endet, in dem die Registrierung erfolgte.
5.3 Wenn centron bereits registrierte Domains in die Betreuung aufnimmt, beginnt die erste Abrechnungsperiode mit dieser Übernahme und endet mit dem Löschen einer Domain. Die Preisliste legt fest, wann die anderen Vergütungsbestandteile fällig sind.
5.4 Wenn der Kunde bei der Zahlung der Vergütung um mehr als einundzwanzig (21) Tage in Verzug gerät, ist centron berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu beenden. Eine Kündigung darf erst erfolgen, nachdem centron dem Kunden dies mit einer angemessenen Frist im Voraus angekündigt hat. Der Kunde muss die Domain ohne Verzögerung zu einem Provider seiner Wahl transferieren (siehe auch Ziffer 7 der BVB Domain).
6.1 Das Vertragsverhältnis zwischen centron und dem Kunden hat keine festgelegte zeitliche Begrenzung. Verträge über die Registrierung einzelner Domains, die unter dieser BVB-Domain abgeschlossen werden, gelten ebenfalls auf unbestimmte Zeit.
6.2 Vertragsverhältnisse zwischen centron und dem Kunden, die unter dieser BVB-Domain abgeschlossen wurden, können ordentlich mit einer Kündigung zum Ende unter Einhaltung einer Frist von einem (1) Monat beendet werden
6.3 Um das Kundenkonto des Domain-Managers zu kündigen, müssen alle Vertragsverhältnisse zwischen Kunde und centron bezüglich der Registrierung von Domains beendet sein. Der Kunde kündigt, indem er alle aktiven Domains im Domain-Manager löscht. Daten, deren Aufbewahrung centron aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben vorgeschrieben ist, bleiben von der Löschung unberührt. Bei einer Kündigung durch centron kann centron auch erklären, dass die Vertragsverhältnisse über alle Domains gleichzeitig mit dem gegebenenfalls bestehenden Rahmenvertrag bzw. dem Kundenkonto enden sollen.
6.4 Die Kündigung einzelner Domains hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit eines eventuell bestehenden Rahmenvertrags oder des Kundenkontos im Domain-Manager.
6.5 Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.
6.6 Wenn ein unter dieser BVB-Domain eingegangenes Vertragsverhältnis gemäß den oben genannten Ziffern 6.1 bis 6.5 endet, sorgt der Kunde nach Vertragsbeendigung selbst für den sofortigen Umzug der betroffenen Domain(s) zu einem anderen Provider.
6.7 Kommt der Kunde seiner Verpflichtung aus Ziffer 6.6 der BVB Domain auch nach einer Fristsetzung durch centron nicht nach, so kann centron seine Leistungen zur technischen Erreichbarkeit der Domain einstellen. Dies kann dazu führen, dass zuständige NIC die Domain löscht. Zudem ist es centron möglich, die betroffene(n) Domain(s) an die Vergabestelle zurückzugeben oder löschen zu lassen. centron hat alternativ die Befugnis, die Verwaltungstätigkeit für eine weitere Abrechnungsperiode fortzusetzen und dem Kunden die vertraglich festgelegten Gebühren dafür in Rechnung zu stellen. entron trifft die Entscheidung über die oben genannten Maßnahmen nach billigem Ermessen, wobei berechtigte Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.
6.8 centron ist nicht verpflichtet, nach Vertragsende unter der BVB-Domain fällige Gebühren für die Verlängerung von Domainregistrierungen an die zuständige Vergabestelle zu zahlen. centron wird die Kunden darauf aufmerksam machen, wenn eine Registrierung kurz nach Vertragsende zu enden droht und eine rechtzeitige Domain-Übertragung zu einem neuen Provider vor Ablauf nicht möglich ist. centron wird in diesem Fall auf schriftliche Anfrage des Kunden an der Verlängerung solcher Domains beteiligt sein. entron ist in diesem Fall nur dann verpflichtet, Gebühren zu zahlen, wenn der Kunde diese zuvor an centron bezahlt oder dafür Sicherheit bietet.
6.9 Mit der Beendigung des Vertrags wird der Zugang des Kunden zum Domain-Manager gesperrt und alle Leistungsansprüche gegenüber centron eingestellt. Der Kunde sorgt dafür, dass er seine im System gespeicherten Daten vorher an einem anderen Ort speichert oder löscht. Bei einer außerordentlichen Kündigung durch centron wird centron dem Kunden noch bis zu sieben (7) Tage nach Beendigung des Vertrags einen entsprechend eingeschränkten Zugriff auf den Domain-Manager und die dort gespeicherten Daten zum Zweck der Datensicherung gewähren.
Im Rahmen der Konsolidierung werden Domainübertragungen angestoßen. Falls der Kunde centron personenbezogene Zugangsdaten von bestehenden Provider-Accounts zur Verfügung stellt, verpflichtet sich centron zur vertraulichen Behandlung sowohl der Zugänge als auch der Inhalte des Accounts. Auch werden Handlungen in diesem Account im Voraus abgestimmt und mit Blick auf die Interessen des Kunden umgesetzt. Auf Anfrage des Kunden wird centron sämtliche Aktionen und Maßnahmen, die in Accounts durchgeführt werden, offenlegen.
1.1 Für sämtliche Leistungen der centron GmbH („centron“) gelten Besondere Geschäftsbedingungen für Managed Services („BVB Managed Services“), insbesondere für IT-Dienstleistungen im Bereich der Managed Services, die von centron gegenüber dem Kunden („Kunde“) erbracht werden.
1.2 Die von centron im Rahmen von Managed Services angebotenen IT-Dienstleistungen umfassen die in dem Vertrag, in der Annahmeerklärung von centron sowie in den vereinbarten Leistungsscheinen und/oder Leistungsbeschreibungen aufgeführten Leistungen.
1.3 Die BVB Managed Services gelten zusätzlich und haben bei Widersprüchen Vorrang vor den AGB von centron.
2.1 Die Regelungen über Dienstleistungen (§§ 611ff.) gelten für die Leistungen der centronBürgerliches Gesetzbuch (BGB) kommt zur Anwendung, es sei denn, es ist ausdrücklich anders festgelegt.
2.2 Der genaue Umfang der von centron erbrachten Leistungen ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Rahmenvertrag, der Beauftragung sowie in der Regel aus centrons Annahmeerklärung und den darin enthaltenen vereinbarten Leistungsscheinen und/oder Leistungsbeschreibungen.
2.3 centron bietet ihre Dienstleistung normalerweise durch Fernwartung und -diagnose an.
2.4 Leistungen sind nur dann in einem bestimmten Umfang verfügbar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Geplante Wartungsmaßnahmen werden, sofern nicht abweichend vereinbart, bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.
2.5 Wartungsmaßnahmen werden für den Kunden, wo immer es möglich ist, behutsam ausgeführt. Regelmäßige oder planbare Wartungsarbeiten erfolgen zu Zeitpunkten, an denen die allgemeine Nutzung möglichst gering ist, und werden rechtzeitig angekündigt. Außerdem sind auch nicht angekündigte Wartungsmaßnahmen z. B. im Falle von Störungen, die nicht vorhersehbar sind (z. B. Angriffe, Viren) notwendig sein. Mindestens eine Woche im Voraus werden dem Kunden regelmäßige oder planbare Wartungsarbeiten mitgeteilt. Bei Wartungsarbeiten, die nicht im Voraus geplant waren, wird der Kunde so früh wie möglich informiert.
2.6 Der Kunde darf Leistungen Dritter (Software, Cloud-Services, Infrastruktur, Administration usw.) nur dann bereitstellen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sollten aufgrund von Beistellungen des Kunden oder von Dritten, die vom Kunden dazu autorisiert sind, Anpassungen, Fehlerbehebungen oder Supportleistungen erforderlich sein, so sind diese nicht in den Leistungen von centron enthalten. centron erbringt sie gegen zusätzliche Vergütung basierend auf dem Zeitaufwand.
2.7 Muss der Kunde die für die Inanspruchnahme der centron-Leistungen notwendigen Lizenzen beschaffen, so hat centron das Recht, die Leistungen bis zur Bereitstellung dieser Lizenzen durch den Kunden auszusetzen. Dies gilt besonders in Fällen, in denen eine Nutzung der centron-Leistungen ohne die vom Kunden zu beschaffenden Lizenzen gegen Lizenzbedingungen verstößt, die den centron-Leistungen zugrunde liegen. Wenn der Kunde auch nach einer Aufforderung von centron innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen zur Bereitstellung der Lizenzen nicht nachkommt, so ist centron berechtigt, den betreffenden Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn die vom Kunden verwendete Software gegen die Lizenzbedingungen der Lizenzen verstößt, auf denen centrons Leistungen basieren. centron weist den Kunden darauf hin, dass bei virtuellen Servern mit Microsoft-Betriebssystemen Lizenzen unter dem Service Provider Licence Agreement (SPLA) verwendet werden und dass für den Einsatz in einer solchen Umgebung auch alle Folgelizenzen für Microsoft-Produkte erforderlich sind (auch über das Betriebssystem hinaus (z. B. MS SQL, Exchange usw. unter dem SPLA lizenziert werden müssen.
2.8 Der Kunde kann mit centron vereinbaren, dass centron Nachleistungen erbringt, wenn der Kunde nach Abschluss der Leistungserbringung Änderungen an den Leistungsergebnissen wünscht. Falls centron ohne eine konkrete Vereinbarung Nachleistungen erbringt, entsteht dadurch keine rechtliche Verpflichtung; dies geschieht aus Kulanz.
3.1 entron bietet dem Kunden, sofern vertraglich festgelegt, auch Managed Services für die vom Kunden genutzten centron Cloud Services an.
3.2 Die Bereitstellung der centron Cloud Services an den Kunden erfolgt zusätzlich zu diesen Bedingungen gemäß den centron AGB, die unter /rechtliches/agb verfügbar sind. Bei Widersprüchen haben die centron-AGB Vorrang.
3.3 centron stellt dem Kunden die vereinbarte Infrastruktur mit den festgelegten Spezifikationen (wie CPU, RAM, SSD, Virtualisierungsumgebung) und/oder Funktionalitäten für die vereinbarte Dauer zur Verfügung und sorgt für eine Anbindung der Infrastruktur mit der vereinbarten Bandbreite am festgelegten Zugangspunkt. Diese Services sind dem Kunden über mit den vereinbarten Funktionen zugänglich.
3.4 Zur Bereitstellung von Infrastruktur und Cloud-Services gehören keine Dienstleistungen wie die Installation (virtueller) Server oder Standardsoftware (siehe Ziffer 4), die Beschaffung und Pflege von Software (siehe Ziffer 6), Supportleistungen (siehe Ziffer 12.8) oder die Durchführung individueller Backups für den Kunden.
3.5 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Verbindung bis zum vereinbarten Zugangspunkt der Infrastruktur mit ausreichender Bandbreite herzustellen.
3.6 centron hat das Recht, Infrastruktur und Cloud-Services entweder in eigenen Rechenzentren oder in den Rechenzentren Dritter anzubieten. centron kann Drittanbieter nach eigenem Ermessen auswählen, insbesondere hinsichtlich ihres Standorts und/oder der Standorte der Rechenzentren.
3.7 Für Daten und Inhalte, die der Kunde auf den von centron bereitgestellten Systemen verarbeitet, gelten folgende Bestimmungen:
3.8 Bei Verdacht des Kunden, dass auf centron-eigener Infrastruktur Daten oder Inhalte verarbeitet werden, die gegen geltendes Recht verstoßen, wird er centron umgehend in Kenntnis setzen.
3.9 Der Kunde wird die ihm bzw. den Nutzern zugewiesenen Zugangs- und Nutzungsberechtigungen für die Infrastruktur sowie Identifikations- und Authentifizierungssicherungen vor dem Zugriff Dritter schützen und nicht an unbefugte Nutzer weitergeben. Zugänge sichert er, wo es machbar ist, mit einer Multi-Faktor-Authentifizierung.
3.10 Der Kunde wird eine übermäßige Beanspruchung der Infrastruktur z. B. durch Prozesse, die eine übermäßige Rechenleistung erfordern, überdurchschnittlich viel Arbeitsspeicher beanspruchen oder eine ungewöhnlich hohe Netzwerkauslastung verursachen), vermeiden und den Betrieb von Skripten oder Messtools, die die Systeme über einen unangemessenen Zeitraum maximal beanspruchen, unterlassen. centron hat das Recht, den Zugriff von Prozessen zu drosseln oder Inhalte oder Programme zu sperren, die diesen Anforderungen nicht entsprechen. centron wird den Kunden sofort über solche Maßnahmen informieren und diese aufheben, sobald der Kunde nachweist, dass die Beeinträchtigung behoben wurde.
3.11 Wenn der Kunde die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Systeme von centron gefährdet oder wenn objektive Anhaltspunkte den Verdacht nahelegen, dass schwerwiegende Störungen dieser Systeme eintreten könnten, so kann centron den Zugang vorübergehend sperren oder einschränken.
4.1 Soweit centron Leistungen in der Installation und/oder Einrichtung von (virtuellen) Servern, der Installation von Standardsoftware sowie der Administration von Servern und IT-Arbeitsplätzen des Kunden erbringt, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 3 der BVB Managed Services.
4.2 Die Einrichtung von Servern, die Installation von Software und die Administration können gemäß dem Rahmenvertrag, dem Vertrag und/oder der Annahmeerklärung von centron unter Verwendung der von centron bereitgestellten IT-Ressourcen für den Kunden durchgeführt werden, einschließlich der vereinbarten Leistungsscheine und/oder Leistungsbeschreibungen.
4.3 Die Servereinrichtung beinhaltet das Herstellen der Betriebsbereitschaft des Gesamtsystems, wie es im Rahmenvertrag, Vertrag und/oder der Annahmeerklärung von centron festgelegt ist, einschließlich der vereinbarten Leistungsscheine und/oder Leistungsbeschreibungen. Dies umfasst insbesondere die Installation der entsprechenden Betriebssysteme sowie deren Ersteinrichtung gemäß den Vertragsvorgaben.
4.4 Die Installation von Standardsoftware beinhaltet die Installation auf den IT-Ressourcen des Kunden, ohne spezifische Anpassungen für diesen vorzunehmen. Änderungen an Standardsoftware nach ihrer Installation werden gemäß dem centron-Standardstundensatz berechnet.
4.5 Die Administration beinhaltet im festgelegten Umfang die Verwaltung der IT-Ressourcen des Kunden sowie ggf. IT-Arbeitsplätzen, die mit diesem abgestimmt sind oder nach dessen Vorgaben (z. B. das Durchführen von Einstellungen im Netzwerk des Kunden, das Anlegen von Nutzern, die Verwaltung von Rechten, das Vornehmen von Einstellungen oder die Konfiguration bestimmter Standardfunktionen gemäß den Vorgaben des Kunden).
4.6 Im Zuge der Installation obliegt centron die Entscheidung über Softwareeinstellungen (z. B. Parametrisierung und Auswahl von Einrichtungsoptionen).
4. Während der Einrichtung, dem Testbetrieb und der Installation wird der Kunde qualifiziertes und geschultes Personal bereitstellen und andere Tätigkeiten mit der betroffenen IT-Umgebung bei Bedarf einstellen.
4. Die Software wird mit dem vereinbarten Versionsstand installiert; wenn keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt, erfolgt die Installation mit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Handel erhältlichen Version. centron ist nicht verpflichtet, alle Releases, Updates, Upgrades, Patches und Builds zu installieren, die zum Zeitpunkt der Installation verfügbar sind, selbst wenn diese vom Softwarehersteller empfohlen werden und bereits verbreitet sind, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder die Installation ist Teil einer von centron vereinbarten Wartung (siehe auch Ziffer 6 der BVB Managed Services). centron hat jedoch das Recht, nach eigenem Ermessen spätere Versionen zu installieren, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist oder der Kunde nicht schriftlich widerspricht.
5.1 Die Bestimmungen dieser Ziffer 5 der BVB Managed Services gelten, soweit die Leistung von centron in der Beschaffung und Bereitstellung von Standardsoftware für den Kunden besteht.
5.2 centron beschafft die vereinbarte Software gemäß dem Rahmenvertrag, dem Vertrag und/oder der Annahmeerklärung von centron, einschließlich der vereinbarten Leistungsscheine und/oder Leistungsbeschreibungen, entweder als Kauf oder zur Nutzung durch den Kunden für die vertraglich festgelegte Nutzungsdauer. Die Installation der Software auf den IT-Systemen des Kunden wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung fällig und erfolgt dann gemäß Ziffer 3 der BVB Managed Services.
5.3 centron ist nicht verpflichtet, die Software individuell zu erstellen, sie an die Bedürfnisse des Kunden anzupassen oder den Quellcode der Software herauszugeben.
5.4 centron besorgt Software als Fremdleistung im Namen und auf Kosten des Kunden. Im Zweifelsfall fungiert centron dabei als Vermittler des Vertrags über die Beschaffung und Nutzung der Software mit dem Anbieter. Der Vertrag wird zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter der Software abgeschlossen. Centron ist bei der Auswahl der Lieferanten für die Software frei, es sei denn, es gibt abweichende Vereinbarungen.
5.5 Die Bereitstellung oder Überlassung von Standardsoftware erfolgt ausschließlich gemäß den Lizenzbedingungen des Softwareherstellers, die centron dem Kunden auf Anfrage übermittelt oder zugänglich macht. Darüber hinaus kann die Verwendung überlassener Standardsoftware die ausdrückliche Zustimmung des Kunden zu den Lizenzbedingungen des Softwareanbieters und/oder die Einrichtung eines Nutzerkontos erforderlich machen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die notwendigen Zustimmungen zu erteilen oder Nutzeraccounts anzulegen.
5.6 Bei Standardsoftware stellt centron dem Kunden eine vom Softwarehersteller bereitgestellte Anwenderdokumentation zur Verfügung, die möglicherweise mit der Software geliefert wurde, und/oder eine (Online-)Hilfe, die möglicherweise Teil der Software ist. entron ist nicht verpflichtet, eine weiterführende Dokumentation zu erstellen.
5.7 Ergänzend gelten für die Beschaffung von Standardsoftware zum dauerhaften Verbleib beim Kunden die Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 433ff. BGB) sowie auf die zeitweilige Überlassung von Standardsoftware die Bestimmungen des Mietrechts (§§ 535ff. BGB) Nutzung.
6.1 Soweit centron im Bereich der Softwarepflege Dienstleistungen auf den IT-Systemen des Kunden erbringt, sind die Bestimmungen dieser Ziffer 6 der BVB Managed Services maßgeblich.
6.2 Updates werden in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Spezifikationen oder Richtlinien des Herstellers durchgeführt. Der Kunde stellt sicher, dass centron rechtzeitig maßgebliche Spezifikationen oder Richtlinien des Herstellers zur Instandhaltung der Komponenten des IT-Systems erhält, sofern diese nicht bereits bekannt oder vorhanden sind. Falls es nachträglich zu Änderungen bei den Vorgaben oder Richtlinien des Herstellers kommt, leitet der Kunde diese umgehend weiter.
6.3 centron informiert den Kunden über die Verfügbarkeit von Updates, Upgrades, Patches usw. („neue Versionen“) für das vom Kunden genutzte System, sobald centron von deren Verfügbarkeit Kenntnis erhält und es sich um sicherheitsrelevante neue Versionen handelt.
6.4 entron spielt die neue Version erst nach einer mindestens textlichen Freigabe durch den Kunden auf dessen IT-Systeme auf. Weist der Kunde die Installation einer neuen Version zurück, so trägt er die daraus resultierenden Risiken. Bei sicherheitskritischen Updates darf centron die neue Version ohne Kundeneinwilligung aufspielen.
7.1 Für Supportleistungen zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der IT-Systeme sowie zur Anwenderunterstützung gilt Ziffer 7 der BVB Managed Services. Diese Leistungen umfassen insbesondere die in den Vertragsunterlagen (z. B. Leistungsscheine/Leistungsbeschreibungen) vereinbarte Fehler- und Störungsbehebung sowie den Anwendersupport
7.2 Wenn für die vereinbarten Supportleistungen ein Service Level Agreement zwischen und dem Kunden existiert, gelten für die Leistungserbringung durch centron ebenfalls die Bestimmungen des Service Level Agreements.
7.3 Die ‚Reaktionszeit‘ bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Eingang einer qualifizierten Fehlermeldung oder einer Monitoring-Warnung bei centron und dem Beginn der Analyse- oder Behebungsmaßnahmen durch centron. Die Reaktionszeit stellt keine Lösungs- oder Wiederherstellungszeit dar; centron schuldet lediglich ein adäquates Tätigwerden innerhalb der Service- und Supportzeiten (gemäß Ziffer 9). Die Reaktionszeit beträgt im Einzelfall maximal achtundvierzig (48) Stunden.
7.4 Der Eingang einer qualifizierten Fehlermeldung des Kunden über die vereinbarten Kontaktwege bei centron ist entscheidend dafür, dass die Reaktionszeiten auf Meldungen des Kunden beginnen. Eine Fehlermeldung gilt als qualifiziert, wenn der angegebene Fehler reproduzierbar ist (d.h. die Bedingungen für sein Auftreten sind so präzise beschrieben, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von centron den Fehler jederzeit selbst hervorrufen kann). Wenn der Fehler nur an bestimmten Arbeitsplätzen auftritt, benennt der Kunde diese. Hat der Kunde vor dem Auftreten des Fehlers Änderungen am System durchgeführt, informiert er centron über diese Änderungen.
7.5 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind nicht betroffen. centron kontrolliert beim Eingang einer Störungsmeldung, ob es sich bei der Störung um einen Gewährleistungs- oder einen Supportfall handelt.
7.6 Wenn die Behebung von Mängeln im Rahmen einer bestehenden Gewährleistung oder Garantie oder einer anderen Störungsbeseitigung von einem Dritten zu leisten ist oder Systemkomponenten betrifft, die ganz oder teilweise zum Aufgabenbereich eines anderen Dienstleisters des Kunden gehören, erfolgt eine Abstimmung von centron mit dem Dritten bzw. dem zuständigen Dienstleister über die notwendigen Schritte.
7.7 Sollte centron der Meinung sein, dass zur Behebung von Fehlern Hardware(-komponenten), Standardsoftware, Datenträger, Batterien, Druckeinheiten oder sonstige Verbrauchsmaterialien beschafft werden müssen, wird centron dafür einen separaten Kundenauftrag einholen. Wenn der Kunde den Auftrag erteilt, trägt er die Kosten, selbst wenn das gewünschte Ergebnis nicht eintritt.
Schulungen werden entweder online durchgeführt oder in den vereinbarten Schulungsräumen, die centron festlegt. Bei einer vereinbarten Schulung beim Kunden wird dieser die notwendige technische Ausstattung kostenlos bereitstellen. Das Gleiche trifft auf die Durchführung von Tests zu.
9.1 centron bietet ihre Dienstleistungen innerhalb dieser BVB Managed Services zu den folgenden Servicezeiten an:
9.2 In einem separat abgeschlossenen Service Level Agreement können andere Servicezeiten vereinbart werden.
Die Vergütung richtet sich primär nach den im Vertrag getroffenen Vereinbarungen. Fehlt eine ausdrückliche Preisabrede, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der jeweils gültigen Preisliste von centron. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die dort genannten Preise pro angefangener Viertelstunde, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeiten (gemäß Ziffer 9) kommen gesonderte Stundensätze zur Anwendung.
11.1 Der Umfang der dem Kunden an Standardsoftware und/oder Cloud Services eingeräumten Nutzungsrechte richtet sich nach den jeweils geltenden Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Anbieters. Der Kunde verpflichtet sich, die Lizenz- und Nutzungsbedingungen einzuhalten.
11.2 Soweit centron im Rahmen der Erbringung von Leistungen patentierbare, durch ein Gebrauchsmuster schützbare oder designfähige Ergebnisse erzielt, ist centron berechtigt, diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung anzumelden. centron wird dem Kunden jedoch die Nutzung des Schutzrechts im Umfang gestatten, der notwendig ist, um den Vertrag zu erfüllen – dies gilt für die Leistungen, die centron zu erbringen hat, sowie für Arbeitsergebnisse, die vertraglich geschuldet sind.
11.3 centron ist berechtigt, Arbeitsergebnisse sowie das bei der Erbringung der Leistungen erworbene Know-how, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen und Methoden sowie Zwischenergebnisse, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten uneingeschränkt zu nutzen.
12.1 Sollte centron verpflichtet sein, Installation und Konfiguration vorzunehmen, Hardware auszutauschen oder sonstige Leistungen auf den Systemen des Kunden zu erbringen, so sorgt der Kunde dafür, dass centron zum geplanten Zeitpunkt freien Zugang zu allen Systemen hat. Zudem muss während der Arbeiten ein geeigneter Ansprechpartner bereitstehen, der technische Fragen zur vorhandenen Infrastruktur beantworten kann und über die notwendigen Kenntnisse und Berechtigungen verfügt, um Anpassungen an den Systemen des Kunden vorzunehmen oder dort Installationen durchzuführen.
12.2 Der Kunde hat centron spätestens eine Woche vor Leistungserbringung über standortbezogene Sicherheitsrichtlinien, Berechtigungskonzepte oder Geheimhaltungspflichten zu informieren. Mitarbeiter von centron sind nicht befugt, im Namen von centron individuelle Erklärungen (z. B. Haftungsfreistellungen oder NDAs) gegenüber dem Kunden zu unterzeichnen; solche Vereinbarungen bedürfen der Textform zwischen den Parteien.
12.3 Der Kunde wird centron den Zugang zu seinen IT-Ressourcen in dem Maße ermöglichen, das für die Erbringung der Leistung notwendig ist, und zwar auf eigene Kosten. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung von Kennungen und Passwörtern mit ausreichenden Berechtigungen im zweckdienlichen Umfang sowie die Mitteilung an centron über die Durchführung der Arbeiten. Verzögerungen oder Wartezeiten, die durch die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten entstehen, hat der Kunde auf Basis der jeweils gültigen Preisliste von centron zu vergüten.
12.4 Der Kunde wird von ihm autorisierte Nutzer der centron-Dienste dazu verpflichten, die für deren Nutzung geltenden Vorschriften einzuhalten. Nutzer dieser Art werden im Rahmen des Verhältnisses der Parteien als Erfüllungsgehilfen des Kunden angesehen.
13.1 Die Laufzeit von Verträgen über Leistungen, die centron regelmäßig erbringt (wie z.B. das Bereitstellen von Rechenzentrumskapazitäten, Support, Softwarepflege oder -bereitstellung sowie Monitoring), beträgt wahlweise zwölf (12), vierundzwanzig (24) oder sechsunddreißig (36) Monate ab dem Zeitpunkt der Beauftragung. Wenn keine der Parteien den Vertrag zum Ende der Laufzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten – bei einer Laufzeit von 12 Monaten – oder sechs Monaten kündigt, verlängert er sich um die jeweilige Laufzeit. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das Recht der Parteien, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vorzunehmen, bleibt bestehen.
13.2 Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Daten, die er auf den von centron bereitgestellten Ressourcen gespeichert hat, rechtzeitig vor Vertragsende (bzw. im Fall einer fristlosen Vertragsbeendigung ohne Verzögerung) zu sichern. Etwaige Mitwirkungsleistungen von centron, wie die Migration der gesamten Umgebung oder die Bereitstellung der Kundendaten auf einem mobilen Datenträger, erfolgen nur, wenn dies gesondert vereinbart wurde. Sofern keine gesonderte Vereinbarung zur Vergütung getroffen wurde, erfolgt die Entlohnung aller Mitwirkungsleistungen zeitbasiert auf Grundlage der allgemeinen Preisliste. centron hat das Recht, die Kundendaten auf ihren Systemen vierzehn (14) Tage nach Beendigung des Vertrags endgültig zu löschen.
13.3 Der Kunde wird am Ende des Vertrags die ihm überlassene Hardware vollständig und in einem Zustand, der dem vertraglichen Gebrauch entspricht, an centron zurückgeben. Der Kunde wird die auf diese gespeicherten Datenbestände komplett löschen oder vernichten. Der Kunde muss auf Anfrage die vollständige Rückgabe und Löschung schriftlich bestätigen. Der Kunde übernimmt die Kosten für den Hardwareabbau und -rücktransport.
Ob Einkauf, Rechtsabteilung oder Datenschutz: Bei Fragen zu einzelnen Regelungen, Rahmenverträgen oder zum Abschluss des AVV ist unser Team direkt erreichbar – ohne Umwege.
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