Das Oberlandesgericht Karlsruhe ändert die Perspektive: US-Tochterunternehmen dürfen nicht generell aus Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Ein Urteil der Vergabekammer Baden-Württemberg wird somit revidiert.
Im Juli 2022 sorgten Urteile der Vergabekammer Baden-Württemberg (VK BW) für Kontroversen. Hier wurde festgestellt, dass EU-basierte Tochterfirmen von US-Konzernen von öffentlichen Vergaben, insbesondere bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, ausgeschlossen sein sollten. Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wurde als Hauptgrund angeführt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun die Entscheidung der VK BW rechtskräftig korrigiert. Jedoch bedeutet das nicht automatisch eine freie Bahn für alle US-Tochterfirmen in Vergabeverfahren. Vielmehr betont das Gericht, dass jedes Verfahren individuell betrachtet werden sollte.
Das OLG Karlsruhe argumentiert, dass öffentliche Auftraggeber nicht generell davon ausgehen sollten, dass Tochterfirmen von US-Konzernen gegen die DS-GVO verstoßen. Die Zugehörigkeit zu einem US-Unternehmen allein ist nicht ausreichend für einen Ausschluss im Vergabeverfahren.
Wäre die Entscheidung der VK BW vom OLG Karlsruhe bestätigt worden, hätte das weitreichende Folgen für US-Tochterfirmen in zahlreichen Vergabeverfahren gehabt. Das jetzige Urteil hebt jedoch eine andere Unsicherheit hervor: den Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf Nicht-EU-Staaten.
Insbesondere die Beziehung zur USA und der „EU-US-Privacy Shield“ bleibt ein heiß diskutiertes Thema in Bezug auf das Vergabeverfahren. Ein neues Abkommen ist in Arbeit, aber es bleibt abzuwarten, ob es die Situation klären wird – Vergabeverfahren von US-Cloud-Anbietern: Karlsruher Urteil.
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Quelle: OLG Karlsruhe
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