Rechtliches – § 203 StGB

Zusatzvereinbarung für Berufsgeheimnisträger

Ergänzung zum Hauptvertrag nach § 203 StGB – für Kanzleien, Steuerberatung, Arzt- und Zahnarztpraxen, Notariate und weitere Berufsgeheimnisträger. Stand: September 2026.

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Zusatzvereinbarung für Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB

Die Zwischenüberschriften dienen nur der Orientierung. Maßgeblich ist der Wortlaut der Vereinbarung, der auch als PDF zum Download bereitsteht.

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§ 203 StGBZusatzvereinbarung für Berufsgeheimnisträger
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  • Ergänzt den Hauptvertrag und den AVV – im Konfliktfall vorrangig
  • Verschwiegenheit in Textform – für Beschäftigte und eingesetzte Dritte
  • ISO 27001 auf Basis IT-Grundschutz – Nachweise im Trust Center
  • Vollständiger Text – direkt auf dieser Seite und als PDF

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